Bridgeclub-München-Isartal e.V.




Wir über uns

                        SATZUNG DES BRIDGECLUBS MÜNCHEN-ISARTAL e.V. 

§ 1  Name, Sitz, Geschäftsjahr

1)        Der Verein führt den Namen Bridgeclub München-Isartal,
2)        Er wurde am 03.12.1991 in Grünwald gegründet
3)        Er hat seinen Sitz in Grünwald
4)        Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2  Zweck des Vereins

1)       Der Bridgeclub München-Isartal nachfolgend "Verein" genannt hat den Zweck, den Bridgesport in der Form des
          Turnierbridge nach den Regeln des WBF (World Bridge Federation) auf gemeinnütziger Grundlage zu pflegen und zu
          fördern und zur Verwirklichung insbesondere Lern-, Spiel- oder Trainingsmöglichkeiten anzubieten.
2)       Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
          Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3)       Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
          Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
          sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4)       Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Verbandsmitgliedschaft

1)        Der Verein ist ein Mitgliedsverein des Deutschen Bridgeverbandes e.V.
2)        Der Verein erkennt die Satzung des DBV in ihrer jeweiligen Fassung an, und er sowie seine Mitglieder verpflichten
           sich, die Beschlüsse der Hauptversammlung des DBV anzuerkennen und entsprechend auszuführen. Der Verein verpflichtet
           sich ferner, die vom DBV geforderten Bestimmungen in seine Satzung aufzunehmen.
3)        Die Aufnahme in den DBV begründet gleichzeitig die Mitgliedschaft als Mitgliedsvereindes Landesverbands
           Südbayern e.V. Für diese Mitgliedschaft gelten die Regelungen der vorstehenden Ziffer 2) entsprechend.
4)        Verbandsrecht des DBV geht vor Regionalverbandsrecht und dieses geht vor Vereinsrecht.

§ 4 Mitgliedschaft

1)        Die Mitgliedschaft im Verein, die schriftlich zu beantragen ist, kann jede Person
           erwerben. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
2)        Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich um den Verein oder um den
           Bridgesport besondere Verdienste erworben haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
           Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Vereinsbeitrages befreit.


§ 5 Ende der Mitgliedschaft

          Die Mitgliedschaft endet:
1)       Durch Austritt, der schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden muß.
2)       Durch Ausschluß, der erfolgen kann wegen:
          a) eines schweren Verstoßes gegen die Satzung, eine Ordnung oder einen Beschluß desVereins, des DBV oder des
              Regionalverbandes;
          b) einer schweren Schädigung des Ansehens oder einer erheblichen Verletzung der Interessen des Vereins, des DBV
              oder des Regionalverbandes oder eines derer Organe;
          c) des Zahlungsrückstandes von Zahlungsverpflichtungen um mehr als drei Monate wenn zuvor zweimal mit einer Frist
              von jeweils drei Wochen die fällige Zahlung angemahnt worden ist.
         Über den Ausschluß entscheidet das Ehrengericht auf Antrag des Vorsitzenden

3)      Durch Tod.


§ 6 Rechte der Mitglieder

          Die Mitglieder haben - vorbehaltlich § 2 Abs. 3 -  Anspruch auf alle Leistungen, die sich unmittelbar oder mittelbar
          aus dem Satzungszweck des Vereins ergeben. Sie können - vorbehaltlich § 2 Abs. 3 - verlangen, daß die finanziellen,
          sachlichen und sonstigen Mittel des Vereins gerecht und zum gleichmäßigen Wohle aller Mitglieder verwendet werden.


§ 7 Pflichten der Mitglieder

1)       Die Mitglieder haben die Satzung, die Ordnungen und Beschlüsse des Vereins zu befolgen, sie unterliegen der
           Vereins-, Regionalverbands- und DBV-Gerichtsbarkeit. Der ordentliche Rechtsweg ist erst zugelassen, wenn alle
           Rechtsmittel der Vereins- bzw. -Verbandsgerichtsbarkeit ausgeschöpft sind.
2)       Die Mitglieder haben sich sportlich, loyal und kooperativ zu verhalten und die Organe des Vereins bei der Erfüllung
           ihrer satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen.
3)       Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge und sonstigen Umlagen zu zahlen.

§ 8 Organe des Vereins

          Organe des Vereins sind:

1)        die Mitgliederversammlung,
2)        der Vorstand,
3)        das Turniergericht
4)        das Ehrengericht

§ 9 Mitgliederversammlung

1)        Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins, in der die Mitglieder ihre Rechte wahrnehmen.
2)        In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
3)        Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
          a) die Wahl der Mitglieder des Vorstands ,
          b) die Wahl der Kassenprüfer,
          c) die Genehmigung des Jahresabschlusses,
          d) die Entlastung des Vorstands,
          e) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
          f) die Festsetzung von Beiträgen oder sonstigen Umlagen,
          g) die Änderung der Satzung,
          h)die Auflösung des Vereins.

4)        Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich  im 1. Quartal des Kalenderjahres statt.
          Termin und Ort der Mitgliederversammlung werden vom Vorstand festgesetzt und mit der Tagesordnung mindestens
          vier Wochen vorher den Mitgliedern  schriftlich bekanntgegeben.

5)        Die Mitglieder können Anträge zur Mitgliederversammlung stellen, die schriftlich zu begründen sind.
          Die Anträge müssen dem Vorstand spätestens bis zum 31.10. des laufenden Geschäftsjahres zugegangen sein.
          Verspätet eingegangene sowie erst in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge können nur behandelt werden,wenn
          sie von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen als dringlich anerkannt werden.
          Dringlichkeitsanträge, die eine Satzungsänderung zum Gegenstand haben, sind unzulässig.

6)       Der Vorstand kann mit Ausnahme von Satzungsänderungen zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung setzen.
          Solche Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich
          bekanntgegeben werden.

7)       Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet.
          Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist
          beschlußfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern in
          dieser Satzung eine andere Mehrheit nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist. Stimmenthaltungen gelten als nicht
          abgegebene Stimmen. Auf Antrag des Vorstands oder auf Antrag eines Viertels der anwesenden Mitglieder ist geheim
          abzustimmen.

8)       Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom
          Protokollführer zu unterzeichnen. Jedem Mitglied ist auf Verlangen Einsicht in das Protokoll zu gewähren oder
          eine Abschrift zu übersenden.


§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

         Auf Antrag des Vorstands oder eines Viertels der Mitglieder ist spätestens sechs Wochen nach Antragseingang eine
         außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Termin und Ort werden vom Vorstand festgesetzt und mindestens
         vier Wochen vorher mit der Tagesordnung den Mitgliedern bekanntgegeben. Im Übrigen gelten die Regelungen des §9
         entsprechend.

§ 11 Vorstand

1)        Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ des Vereins. Er hat insbesondere die Aufgabe,
          a) den Verein im Sinne des in der Satzung festgelegten Vereinszwecks zu leiten, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen,
          b) den Verein zu führen und zu verwalten,
          c) die Höhe und Fälligkeit der Beiträge und sonstigen Umlagen vorzuschlagen.

2)        Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Ein stellvertretender
          Vorsitzender ist der ständige Vertreter des Vorsitzenden. Der Vorsitzende leitet den Vorstand und ist zuständig für
          alle Angelegenheiten von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung.

          Jeder stellvertretende Vorsitzende leitet eines der nachfolgenden Ressorts:
          Ressort 1: Verwaltung und Schriftverkehr
                     Vorsitzende: Annemarie Pfeiffer, Richard-Wagner-Str. 27a, 82049 Pullach

          Ressort 2: Finanzen
                     Stellvertretende Vorsitzende: Heidrun Zampich, Am Badefeld 4, 82041 Oberhaching-Furth

          Ressort 3: Turnierleitung und Sport
                     Dr. Christoph von Festenberg, Noldinstr. 3, 81545 München

3)        Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren. gewählt. Die Mitglieder-
          versammlung wählt auch den ständigen Vertreter des Vorsitzenden. Bei der Wahl wird zunächst der Vorsitzende gewählt
          und dann sein ständiger Vertreter. Zur Wahl benötigt man jeweils die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen
          Stimmen. Wenn in zwei Wahlgängen keiner der Kandidaten die erforderliche  Mehrheit erreicht, findet ein dritter
          Wahlgang statt, bei dem gewählt ist, wer die einfache  Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt.
          Bei Stimmengleichheit im  dritten Wahlgang entscheidet das Los. Die anderen stellvertretenden Vorsitzenden werden
          nach dem gleichen Verfahren gewählt. Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.
          Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, bestimmt der Vorstand innerhalb von vier Wochen für die Zeit bis zur
          nächsten Mitgliederversammlung ein die Geschäfte des Ausscheidenden ausführendes Mitglied.

4)        Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein ständiger Vertreter.
          Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt.

5)        Die Sitzungen des Vorstands werden vom Vorsitzenden oder seinem ständigen Vertreter einberufen und geleitet.
          Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein ständiger Vertreter und ein weiteres
          Vorstandsmitglied anwesend ist. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren.

§ 12  Kassenprüfer

          Der Verein ist mindestens einmal im Jahr von zwei Kassenprüfern zu prüfen. Diese haben insbesondere zu prüfen,
1)        ob die Buchführung des Vereins ordnungsgemäß im Sinne der steuerlichen Vorschriften  ist,
2)        ob die Mittel nach den Grundsätzen einer sparsamen Haushaltsführung und ausschließlich für die satzungsgemäßen
          Zwecke nach den Bestimmungen des § 2 dieser Satzung verwendet wurden.
          Die Kassenprüfer haben den Vorstand unverzüglich und die Mitglieder auf der Mitgliederversammlung über das Ergebnis
          ihrer Prüfung zu unterrichten.

          Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren  gewählt. Sie dürfen nicht dem
          Vorstand des Vereins angehören. Die Kassenprüfer sind einzeln zu wählen und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet
          ein Kassenprüfer vorzeitig aus, so kann der andere Kassenprüfer einen Ersatzkassenprüfer bis zur nächsten
          Mitgliederversammlung benennen.

§ 13 Satzungsänderungen

          Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen Satzungsänderungen beschließen.
          Die Vorschrift des § 15 bleibt unberührt. Die  Satzungsvorgaben des Deutschen Bridge-Verbandes (vgl. § 3 Abs. 2
          Satz 2) sind zu beachten. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die steuerliche Auswirkungen haben können, dürfen erst
          getroffen werden, nachdem das zuständige Finanzamt die steuerliche Unbedenklichkeit bestätigt hat.

§ 14 Kostenerstattung

          Die Mitglieder des Vorstands  haben Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen.

§ 15 Auflösung

          Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen die Auflösung des Vereins
          beschließen.

§ 16 Steuerliche Vermögensbindung

          Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den
          Deutschen Bridge-Verband e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
          Sofern im Zeitpunkt des Vermögensanfalls der Deutsche Bridge-Verband nicht mehr existiert oder selbst nicht
          steuerbegünstigt ist, fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine
          andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.

§ 17 Inkrafttreten

          Diese Satzung ist von der Mitgliederversammlung in Grünwald am 15.01.2016 beschlossen worden. Sie tritt mit der
          Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Kraft.

§ 18 Sportgericht

1)        Das Sportgericht ist die oberste Instanz des Vereins und seiner Mitglieder in allen sportrechtlichen Angelegenheiten,
          die nicht in die Zuständigkeit des Schieds- und Disziplinargerichts des Vereins fallen. Es ist zuständig für
          Streitfälle, die sich aus der Anwendung von Ordnungen, Regeln, Richtlinien oder sonstiger Bestimmungen ergeben,
          die für den Sportbetrieb des Vereins gelten und für die Fälle, die ihm nach der Satzung oder anderen Bestimmungen
          des Regionalverbandes oder des DBV zur Entscheidung übertragen werden.

2)        Das Sportgericht besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Die Mitglieder des Sportgerichts werden von der
          Mitgliederversammlung für die Dauer von  2 Jahren gewählt. Die Wahl des Vorsitzenden erfolgt entsprechend der
          Regelung des § 8dieser Satzung. Die Beisitzer werden in einem Wahlgang gewählt. Jeder Stimmberechtigte hat so viele
          Stimmen, wie Beisitzerämter zu besetzen sind ( Wahlstellen ). Eine Häufung mehrerer Stimmen auf einen Kandidaten ist
          nicht zulässig. Gewählt sind diejenigen Kandidaten, die mit den höchsten Stimmenzahlen jeweils eine Wahlstelle
          einnehmen können. Diejenigen Kandidaten, die keine Wahlstelle erhalten, sind dem Range ihrer Stimmenzahlen nach
          als Nachrücker für durch Ausscheiden von gewählten Beisitzern freiwerdende Wahlstellen gewählt. Bei
          Stimmengleichheit auf der letzten oder vorletzten Wahlstelle erfolgt eine Stichwahl. Bei nochmaliger
          Stimmen- gleichheit entscheidet das Los. Die Mitglieder des Sportgerichts bleiben bis zur Wahl eines
          neuen Sportgerichts im Amt.

3)        Die Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Sportgerichts ergeben sich aus den jeweils gültigen Bestimmungen
          der Turnierordnung des DBV.

§ 19 Schieds- und Disziplinargericht

1)        Das Schieds- und Disziplinargericht ist die oberste Instanz des Vereins und seiner Mitglieder in allen Schieds-
          und Disziplinarsachen. Es ist zuständig für
          a) die Schlichtung von Streitigkeiten im Verein,
          b) die Ahndung von Verfehlungen und Verstößen gegen die Satzung, eine Ordnung oder einen Beschluß des Vereins,
          c) die Entscheidung über den Ausschluß eines Mitglieds.
2)        Das Schieds- und Disziplinargericht, das von jedem Mitglied oder vom Vorstand angerufen werden kann, wird nur auf
          schriftlichen Antrag tätig.
3)        Das Schieds- und Disziplinargericht kann die folgenden Disziplinarmaßnahmen verhängen:
          a) eine Verwarnung,
          b) das Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins auf Zeit oder Dauer.
          c) eine Geldbuße bis zur Höhe von Euro 20,--
4)        Das Schieds- und Disziplinargericht besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Die Mitglieder des Gerichts
          werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren lt. §11 dieser Satzung gewählt. Die Beisitzer werden
          in einem Wahlgang gewählt. Jeder Stimmberechtigte hat so viele Stimmen, wie Beisitzerämter zu besetzen sind
          (Wahlstellen). Eine Häufung mehrerer Stimmen auf einen Kandidaten ist nicht zulässig. Gewählt sind diejenigen
          Kandidaten, die mit den höchsten Stimmenzahlen jeweils eine Wahlstelle einnehmen können. Diejenigen Kandidaten,
          die keine Wahlstelle erhalten, sind dem Range ihrer Stimmenzahlen nach als Nachrücker für durch Ausscheiden von
          gewählten Beisitzern freiwerdende Wahlstellen gewählt. Bei Stimmengleichheit auf der letzten oder vorletzten
          Wahlstelle erfolgt eine Stichwahl. Bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Mitglieder des
          Schieds- und Disziplinargerichts bleiben bis zur Wahl eines neuen Gerichts im Amt. Scheidet ein Mitglied des
          Gerichts vorzeitig aus, und ist kein Nachrücker vorhanden, bestimmen die verbleibenden Richter einen Ersatz-
          richter bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

5)        Gegen die Entscheidungen des Schieds- und Disziplinargerichts kann Berufung beim Schieds- und Disziplinargericht
          des Regionalverbandes des DBV eingelegt werden. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von vier Wochen beim
          Schieds- und  Disziplinargericht des Regionalverbandes des DBV mit einer Begründung eingegangen sein.

Grünwald, den 15.01.2016

Vorstand:

Annemarie Pfeiffer, Richard-Wagner-Str. 27a, 82049 Pullach
Heidrun Zampich, Am Bachfeld 4, 82041 Oberhaching-Furth
Dr. Christoph von Festenberg, Noldinstr. 3, 81545 München
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Stand: 10.2021